AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu Service- und Dienstleistungsverträgen (Hausmeistervertrag, Reinigungsvertrag, Werkvertrag und Winterdienstvertrag)

  1. Geltungsdauer:
Dienstleistungsverträge für Grundstücke und Objekte werden für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen. Wird keine Veränderung oder Kündigung bis 4 Wochen vor Ablauf des Vertrages geltend gemacht, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr. Das gilt auch für Saisonverträge, z.B. für den Winterdienst. Bei Eigentümerwechsel sichert der Auftraggeber (AG) die Übergabe des Vertrages an den neuen Eigentümer/Verwalter zu. Es gilt dann ein Sonderkündigungsrecht von 2 Wochen zum Monatsende. Endet der Vertrag vor Ablauf eines Jahres, ist der Auftragnehmer (AN) berechtigt, eine genaue Endabrechnung der in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen vorzunehmen.
  1. Vertragserfüllung:
Der AN sichert die fach- und termingerechte Erfüllung des Vertrages zu. Erfolgt eine Leistung nicht vertragsgerecht, ist diese innerhalb von 3 Tagen beim AN anzuzeigen. Der AN ist berechtigt, Teilleistungen an Subunternehmen zu vergeben. Die Leistungen des AN sind so auszuführen, dass die Betriebsbereitschaft und die Sicherheit der in § 1 genannten Objekte zu jeder Zeit erhalten bleiben. Der AN gewährleistet, nur zuverlässiges Personal einzusetzen. Das Personal wird vom AN unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) entlohnt, der ebenso verpflichtet ist, sämtliche Lohnnebenkosten ordnungsgemäß abzuführen und für die Einhaltung der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften während der Leistungserbringung zu sorgen. Eine Vertragsbeziehung zwischen dem AG und dem Personal des AN entsteht nicht.
  1. Leistungsumfang:
Der Leistungsumfang wird objektspezifisch im Dienstleistungsvertrag festgelegt. Die angegebenen Leistungen beinhalten die Beseitigung von üblichen Abfallmengen und normalen Verschmutzungen. Bei wesentlicher Verunreinigung der betreuten Flächen behält sich der Auftragnehmer vor, nach Rücksprache mit dem Auftraggeber zusätzlich entstehende Beseitigungs- und Reinigungskosten in Rechnung zu stellen. Gesondert berechnet werden Kosten für Pflanzen, Samen und Dünger und anderen Materialeinsatz.
  1. Wartungspauschale:
Im Servicevertrag kann eine Pauschale für technische Wartungs- und Kontrollarbeiten am Gemeinschaftseigentum vereinbart werden (Hauslicht, Heizung, sonstige technische Einrichtungen, Gefahrenabwendung, 24-h Rufbereitschaft). Der Materialaufwand (z.B. Leuchtmittel) und tatsächlich notwendige Einsätze bei Störungen werden extra in Rechnung gestellt. Bei Vereinbarung übergibt der AG eine Liste zur besonderen Verfahrensweise bei Störungen, die vom AN bereitgestellt wird.
  1. Winterdienst:
Die Winterdienstbereitschaft beginnt am 1.11. eines Jahres und endet am 31.3. des darauffolgenden Jahres, soweit nicht anders vereinbart. Für die Durchführung des Winterdienstes gilt die Ortssatzung in der jeweils gültigen Fassung. Im Regelfall - wo möglich - erfolgt die Beräumung des öffentlichen Gehweges in einer Breite von 1,5 m. Hauseingänge, Wege zu Müllboxen und Briefkastenanlagen werden in einer Breite von 1 m beräumt. Keine Beräumung erfolgt, wenn nicht besonders vereinbart, zu Nebeneingängen, auf anderen Hofwegen sowie zu Stellplätzen und Garagen. Die konkret zu beräumenden Flächen sind im Vertrag benannt. Es erfolgen maximal 3 Einsätze pro Tag, wenn es die Wetterlage erfordert. Während laufendem Schneefall muss nicht zwingend abgestumpft werden. Für einen Räumdurchgang aller vertraglich gebundenen Objekte benötigen wir ca. 3 – 4 Stunden, deshalb kann nicht jedes Grundstück sofort beräumt werden, wenn Einsätze im Laufe eines Tages erforderlich werden. Sind Bereiche der Räumflächen durch parkende Fahrzeuge oder andere Hindernisse so blockiert, dass nicht ordnungsgemäß geräumt werden kann, so können diese Flächen nach Entfernen des Hindernisses aus organisatorischen Gründen erst im Rahmen des nächsten Räumungsganges bearbeitet werden. Können wir wegen Unwetterereignissen oder anderen nicht durch uns verschuldeten Vorfällen ein Grundstück nicht erreichen, stellt das keine Vertragsverletzung dar. Bei Wiedererreichbarkeit des Grundstückes wird der Winterdienst fortgeführt. Winterdiensteinsätze nach 20 Uhr bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf dem Grundstück einen Streugutbehälter für den Winterdienst aufzustellen. Die Verbringung von Schneemassen ist nicht Gegenstand des Vertrages und muss – wenn nötig – gesondert beauftragt werden. Das ausgebrachte Streugut darf auch an schnee- und eisfreien Tagen nicht entfernt werden, wenn aufgrund Wetterlage mit Schneefall, Eisregen oder Raureifbildung gerechnet werden muss. Es dient als Sicherheitsreserve für plötzliche Schneefälle bzw. Eisbildung! Das Entfernen des Streugutes entbindet uns vor Haftung in dem betreffenden Bereich! Das Streugut wird zum Ende der Wintersaison entsprechend der Wetterlage beräumt. Zwischendurch angeforderte Beräumungen werden nach Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Eventuelle Zusatzeinsätze werden zum Ende des laufenden Monats separat in Rechnung gestellt.
  1. Zusatzleistungen:
Leistungen, welche nicht in diesem Vertrag enthalten sind, werden gesondert vereinbart, abgerechnet und vergütet, laut, im Vertrag, angeführter Berechnungssätze
  1. Zugang zu Grundstücken:
Bei Leistungen im Grundstück sind die notwendigen Schlüssel bereitzustellen. Die Genehmigung zum Betreten der beauftragten Bereiche eines Grundstückes für das Personal des AN gilt als erteilt.
  1. Rechnungslegung:
Die Rechnungslegung erfolgt im Leistungsmonat oder nach besonderer Vereinbarung.
  1. Zahlungsbedingungen:
Der vereinbarte Preis ist 10 Tage nach Erhalt der Rechnung oder zum vereinbarten Zeitpunkt auf das angegebene Konto zu überweisen. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, Verzugszinsen ab der 2. Mahnung in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Bundesbankdiskontsatz zu erheben. Bei mehr als zwei offenen Monatsbeträgen werden die Leistungen, nach schriftlicher Information, eingestellt. Das Einstellen der Leistung entbindet uns von der Haftung bei evtl. auftretenden Schadensfällen.
  1. Schlussbestimmungen:
Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein, so behalten alle anderen Ihre Wirksamkeit. Mit Vertragsabschluss werden die AGB anerkannt.
Stand: 10/2019